Bundesverfassungsgericht : Containern ist strafbar
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In Karlsruhe sind mehrere Verfassungsbeschwerden gescheitert, die sich gegen den Diebstahl von Lebensmitteln aus verschlossenen Abfallcontainern richteten. Der Staat muss das Eigentum auch an grundsätzlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen, argumentieren die Verfassungsrichter.
Menschen, die beim „Containern“ von Lebensmitteln erwischt werden, müssen mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Diebstahls rechnen. Zwei Studentinnen aus Oberbayern sind mit ihren Verfassungsbeschwerden dagegen gescheitert. Der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich auch das Eigentum an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit. (Az. 2 BvR 1985/19 u.a.)
Die jungen Frauen hatten nachts in Olching bei München Obst, Gemüse und Joghurt aus dem Müll eines Supermarktes gefischt. Mit dem Containern wollen sie dagegen protestieren, dass Geschäfte massenweise Lebensmittel wegwerfen, obwohl diese noch genießbar wären. Weil der Container verschlossen zur Abholung bereitstand, werteten die Gerichte das als Diebstahl und verurteilten die Frauen zu Sozialstunden. Außerdem bekamen sie eine Geldstrafe auf Bewährung.
Zuvor hatte schon das Bayerische Oberste Landesgericht Revisionen der beiden Beschwerdeführerinnen gegen das Strafurteil als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Wertlosigkeit einer Sache berechtige Dritte nicht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden seien, folge nicht zwingend, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache gleichgültig sei, hieß es seinerzeit. Die Aufgabe des Eigentums komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern.
Verfassungsrichter erkennen Eigentum an
Die Begründung des Bundesverfassungsgericht, das beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annahm, liest sich ähnlich. Das Verschließen der Container habe eine Reaktion auf die vorherige, unbefugte Entnahme von Abfällen durch Dritte dargestellt. Deswegen sei auf den Willen des Supermarktbetreibers zu schließen, dass es weiterhin Eigentümer der Abfälle habe bleiben wollen. Im vorliegenden Fall diene die Strafbarkeit beim Containern dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz.
(…)
(Hervorhebungen durch den Verfasser)
Mein Abfall gehört mir, so, so! Natürlich ist es jenem Supermarkt gleichgültig, was mit seinen abgelaufenen Lebensmitteln geschieht, denn sonst hätte er sich wohl um eine Verwertung der sozialen Art bemüht. Daß man sich hiermit angeblich gegen Haftungsrisiken durch den Verzehr potentiell verdorbener Lebensmittel absichern wolle, kommt mir auch eher wie eine Schutzbehauptung vor. Wer auf Containern angewiesen ist, wird sich dieses Risikos wohl bewußt sein. Daß es dem Bundesverfassungsgericht bzw dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht peinlich ist, mit solch hanebüchenen Argumentationen aufzuwarten und gar von Diebstahl zu sprechen! Steht nicht auch irgendwo geschrieben, daß Eigentum verpflichtet? Werden nicht nach wie vor viel zu viele Lebensmitteln verschwendet und weggeworfen? Und „boomen“ nicht aller Orten die Tafeln, nicht zuletzt gerade auch unter Pandemie-Bedingungen? Richter (resp. der Gesetzgeber, welcher „containern“ meint unter Strafe stellen zu müssen) scheinen mir jedenfalls bisweilen eindeutig abgehoben und weltfremd zu sein.