Heute: u. a. Oury Jalloh
Die Frage steht im Raume, ob Oury Jalloh damals vor über zwölf Jahren im Gewahrsam einer Dessauer Polizei-Dienststelle, an Händen und Füßen gefesselt und verbrannt, eventuell bereits vor Ausbruch des Feuers tot war, d. h. ermordet wurde. Wenn auch nur der leiseste begründete Verdacht besteht, wie die jetzt veröffentlichten Gutachten nahelegen, dann ist es gefälligst eines Rechtstaates Pflicht und Schuldigkeit, dem nachzugehen und möglichst lückenlos aufzuklären. Gerade wenn es sich um einen Asylbewerber aus Sierra Leone handelt, dessen Hinterbliebene im Gegensatz zu wahrscheinlich solventeren Europäern wohl kaum den notwendigen gesellschaftlich-politischen Druck aufzubauen vermögen. Da braucht sich eine doch etwas zögerliche leitende Oberstaatsanwältin auch nicht lautstark über die offenbar illegale Publikation der fraglichen Gutachten zu echauffieren, nur weil diese sie womöglich aus ihrer Geschäftsroutine reißt und sie zu einer öffentlichen Reaktion zwingt. Da muß mann wie frau sich eben mal aus ihrer stromlinien-karriere-orientierten Bequemlichkeit aufraffen und – einem Stoß-Stürmer im Fußball gleich – dort hingehen, wo es weh tut, und auch mal in ein Wespennest stechen, auch wenn das bedeutet, den eigenen (oder eben einen benachbarten) Justizbetrieb gehörig aufzumischen, was zugegeben intern nicht gerade viel Lorbeer verspricht. Oder sind sie in Halle etwa stramm deutsch-national? Die Nähe zu Sachsen wäre ja schon mal gegeben …
Postsciptum 07.12.2017:
Nachdem die Staatsanwaltschaft Halle die Ermittlungen im Oktober eingestellt hatte, betraut nun die Justizministerin von S-A, Anne-Marie Keding (CDU), welche darob von Teilen der Opposition unter Druck geraten war, die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit der weiteren Prüfung des Falles.
Fall zwei:
Kuwait Airways darf laut eines Entscheids des Landgerichts Frankfurt einen israelischen Staatsbürger, der von Frankfurt aus via Kuwait gen Bangkok fliegen wollte, als Passagier abweisen aufgrund eines Gesetzes des Golfstaates von 1964, welches „Vereinbarungen mit israelischen Staatsangehörigen verbietet“. Auch eine Entschädigung wird im weiteren Gang abgelehnt mit der irgendwie seltsam anmutenden Begründung, „das Antidiskriminierungsgesetz gelte nur bei einer Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion, nicht aber wegen einer bestimmten Staatsangehörigkeit.“ Auch wenn „Rasse“ oder „ethnische Herkunft“ als Ursache einer Diskriminierung in diesem Falle tatsächlich nicht greifen – bei „Religion“ habe ich da indes so meine Zweifel -, wurde der Kläger doch offenbar Opfer einer (dritt-staatlich sanktionierten) Diskriminierung gerade aufgrund seiner Staatsangehörigkeit. Gleichwohl könne man es dem Unternehmen schlichtweg nicht zumuten, „einen Vertrag zu erfüllen, wenn (es) damit einen Gesetzesverstoß nach den Regeln (seines) eigenen Staates begehe und (es) deswegen damit rechnen müsse, dort bestraft zu werden“, wie es in der Begründung heißt. Ja, wieso eigentlich nicht, so mag man unweigerlich fragen, zumal die Fluggesellschaft sich eben nicht in Privatbesitz befindet, sondern in öffentlicher Hand. Somit handelt es sich hierbei meiner Meinung nach im schlimmsten Falle um juristische Haarspalterei mit leicht antisemitischem Unterton, gepaart mit einer allzu offensichtlichen indifferenten Servilität. Denn ein anderslautendes Votum könnte ja vielleicht und unter Umständen und eventuell zu diplomatischen Verwicklungen, oder, schlimmer noch, zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der Effekt ähnelt daher eher einem Verhalten, so als ob sich in den 1930er und 40er Jahren alle Staaten der Welt die antisemitische Gesetzgebung des III. Reichs zu eigen gemacht hätten. Im andern Falle schließlich taugt besagtes Gesetz schlichtweg nichts, da es einen eklatanten Konstruktionsfehler aufweist.
To be continued, I’m afraid …
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